Satzung

Anmerkung: Der Name „Staatliche Schule für Sehgeschädigte“ (SFS) wurde in „Landesförderzentrum Sehen, Schleswig“ (LFS) geändert.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung sehgeschädigter Kinder und Jugendlicher in Schleswig-Holstein e. V.“.
  2. Sein Sitz ist Schleswig. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schleswig eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein fördert das Interesse an Bildung und sozialer Eingliederung sehbehinderter und blinder Kinder und Jugendlicher in Schleswig-Holstein.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird durch Gruppen- und Einzelmaßnahmen zur physischen, psychischen und kognitiven Förderung verwirklicht.
  4. Die Ziele werden unter anderem erreicht durch:
    • Integration sehbehinderter und blinder Kinder und Jugendlicher in die Gesellschaft
    • Förderung der Selbstständigkeit der Lebensführung
    • Unterstützung schulischer Maßnahmen
    • Organisation von Selbsthilfegruppen für Kinder und Jugendliche
    • Unterstützung von Selbsthilfegruppen für Eltern
    • Öffentlichkeitsarbeit zu Themen der Sehbehinderung

§ 3 – Mittel

  1. Die Mittel des Vereins stammen aus:
    • Mitgliedsbeiträgen
    • Erlösen aus Veranstaltungen
    • Spenden und Stiftungen
  2. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch vereinsfremde oder unverhältnismäßige Ausgaben begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Tod oder Auflösung
    • durch schriftlichen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres
    • durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung
    • durch Vorstandsbeschluss bei Beitragsrückstand von mindestens zwei Jahren
  3. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Vereinsvermögen.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und wird schriftlich einberufen.
  3. Sie wird in der Regel von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
  4. Jahresbericht und Jahresrechnung sind vorzulegen.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über:
    • Haushaltsplan
    • Beitragsordnung
    • Satzungsänderungen
    • Grundstücksgeschäfte
    • Darlehen über 10.000 DM

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • Vorsitz
    • stellvertretendem Vorsitz
    • Schriftführung
    • Kassenführung
    • bis zu drei weiteren Mitgliedern
  2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
  3. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz, jeweils allein vertretungsberechtigt.

§ 8 – Revisorinnen und Revisoren

  1. Es werden zwei Revisorinnen oder Revisoren für zwei Jahre gewählt.
  2. Sie prüfen die Kassen- und Geschäftsführung.
  3. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 – Auflösung

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Das Vereinsvermögen fällt an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Schleswig-Holstein.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.